Grundsätzlich ist das Aufsetzen eines Ehevertrags nicht zwingend, bei Nichtabschluss gilt dann das vom BGB vorgesehene Güterrecht für Eheleute. Mit dem Ehevertrag werden die Regelungen und Verpflichtungen der Eheschließenden festgehalten. Von besonderem Interesse sind beim Aufsetzen eines Ehevertrags die Regelung güterrechtlicher Fragen, sowie Vorkehrungen im Fall einer späteren Trennung bzw. Scheidung der Ehe. Insbesondere wenn einer der Ehepartner Unternehmens-Gesellschafter ist und Unternehmensanteile besitzt, sind vorzeitige Regelungen sinnvoll. Der Wert dieser Anteile kann bei späterer Scheidung in den Zugewinnausgleich fallen und sich u. U. auf das Unternehmen auswirken. Weiterhin kann ein Ehevertrag aus unternehmerischer Sicht sinnvoll sein, um Regelungen in Bezug auf die Erbfolge zu treffen.
Der Abschluss des Ehevertrags muss nicht zwingend mit Eingang in die Ehe vollzogen werden, sondern kann auch schon im Voraus abgeschlossen werden. Eine persönliche Anwesenheit ist ebenfalls nicht vorgeschrieben, weshalb sich die Vertragsparteien auch vertreten lassen können. Zwingend ist jedoch eine notarielle Beurkundung des Ehevertrags, andernfalls gilt er als nichtig.
Gesetzt den Fall, dass einer der Vertragspartner nur beschränkt geschäftsfähig oder gar geschäftsunfähig ist, gelten besondere Regelungen. So muss im Fall einer beschränkten Geschäftsfähigkeit der gesetzliche Vertreter den Ehevertrag genehmigen. Sollen mit dem Ehevertrag der Zugewinn oder die Gütergemeinschaft ausgeschlossen werden, bedarf es einer zusätzlichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Hierbei steht vor allem der Schutz beschränkt geschäftsfähiger Personen im Vordergrund, die die Risiken solcher Ausschlüsse nicht sinnvoll abschätzen können.
Bei einer Geschäftsunfähigkeit dürfen die gesetzlichen Vertreter der entsprechenden Vertragspartei überhaupt nur dann in den Ehevertrag einwilligen, wenn Familiengericht / Betreuungsgericht dem zugestimmt haben. Eine vertragliche Vereinbarung bzw. Aufhebung der Gütergemeinschaft ist bei geschäftsunfähigen Ehepartnern ausgeschlossen.
Wenn Ehepaare keinen Ehevertrag aufsetzen, gilt von Gesetzes wegen her die Zugewinngemeinschaft mit Gütertrennung. Mit einem Ehevertrag kann jedoch auch eine ausschließliche Gütertrennung vereinbart werden, sodass die Vermögen der Eheleute (umfasst sämtliches, erworbenes Eigentum) getrennt bleiben und nach einer Trennung / Scheidung kein Vermögensausgleich stattfindet.
Als Gegenstück zur Gütertrennung existiert die Gütergemeinschaft, die sich ebenfalls nur in einem Ehevertrag wirksam vereinbaren lässt. Die Vertragspartner erklären sich damit zu gemeinschaftlichen Eigentümern, der zuvor getrennt erwirtschafteten Vermögen. Dieser Schritt ist allerdings mit einer gewissen Vorsicht zu genießen, gerade in Bezug auf Haftungsfragen. Bringt einer der Ehegatten beispielsweise Schulden aus einer Erbschaft mit, werden beide Vertragspartner mit diesen belastet.
Weiterhin können mit einem Ehevertrag auch Regelungen bzgl. des Versorgungsausgleichs getroffen werden, der bei Scheidungsverfahren eine Rolle spielt. Der Versorgungsausgleich kommt demjenigen Ehegatten zugute, der während des Zusammenlebens weniger für seine Altersvorsorge erwirtschaften konnte (zumeist trifft dies auf Ehefrauen zu, die zugunsten der Kindererziehung ihre berufliche Tätigkeit pausieren oder mitunter auch ganz aufgeben). Es steht den Vertragspartnern jedoch auch zu, mit dem Ehevertrag einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich festzulegen.
Grundsätzlich gilt beim Aufsetzen eines Ehevertrags die - wie auch generell im Bürgerlichen Recht - die allgemeine Vertragsfreiheit. Das soll jedoch nicht heißen, dass ein Ehevertrag gänzlich beliebig gestaltet werden kann. Werden die Rechte eines Vertragspartners einseitig eingeschränkt oder gar ausgeschlossen, stoßt die Vertragsfreiheit an ihre Grenzen. In diesem Fall ist dann von einer sittenwidrigen Benachteiligung die Rede.
Beispiele einer sog. sittenwidrigen Benachteiligung sind u.a. ein vollständiger Verzicht auf den Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt. Weiterhin ist auch eine völlig unausgewogene Beschränkung des Versorgungsausgleichs zulasten einer Vertragspartei oder sogar der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn dieser den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe nötigt.
Beim Aufsetzen eines Ehevertrags können also einige Stolpersteine auftauchen. Spätestens wenn im Zuge einer Trennung und Scheidung Streitigkeiten bzgl. des Unterhalts, des Versorgungsausgleichs oder ähnlichen Finanzgeschichten auftreten, wird deutlich, dass es sinnvoll sein kann, einen Anwalt mit einzubeziehen. Ein sauber aufgesetzter Ehevertrag kann später viel Ärger ersparen. Rechtsanwalt Herr Dudwiesus aus Langenfeld kann einige Erfahrungen aus dem Bereich des Familienrechts vorweisen und ist imstande, bei der Gestaltung eines Ehevertrags kompetente Hilfestellung zu leisten.