E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Auch Hausmänner schulden Unterhalt

Ein geschiedener Ehegatte kann sich nicht darauf berufen, dass er in der neuen Ehe nur den Haushalt führt und mangels eines Einkommens keinen Unterhalt mehr bezahlen kann.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber gemeinsamen Kindern erlischt für geschiedene Eheleute auch dann nicht, wenn sie sich neu verheiraten und in der neuen Ehe nur den Haushalt führen. Vielmehr muss in diesem Fall der Unterhaltspflichtige, soweit das Einkommen des neuen Ehegatten nicht ausreicht, eine Nebentätigkeit aufnehmen, wie nunmehr das Oberlandesgericht Koblenz entschieden hat. Nachdem der haushaltsführende Ehegatte einen Anspruch auf Familienunterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten hat, muss er von diesem einen Teil für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern aus der ersten Ehe verwenden.

 
[mmk]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-04-18 wid-29 drtm-bns 2024-04-18