E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Besonderheiten beim Altersvorsorgeunterhalt

Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt kann bereits dann auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zur Darlegung seines Vermögens aufgefordert worden ist.

Ein Unterhaltsberechtigter verliert nicht allein dadurch seinen Anspruch auf rückwirkenden Altersvorsorgeunterhalt, dass er diesen zunächst nicht ausdrücklich eingefordert hat. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs genügt es, dass er den Unterhaltspflichtigen zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit dem Ziel der Unterhaltsgewährung aufgefordert hat. Anders als die Vorinstanzen sehen die Bundesrichter den Unterhaltsverpflichteten ab Erhalt einer solchen Aufforderung, die auch bereits vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen kann, als nicht mehr schutzwürdig an. Die gesonderte Geltendmachung eines Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt ist nach der Urteilsbegründung auch deshalb nicht erforderlich, da dieser Unterhaltsanspruch keine eigenständige Bedeutung habe, sondern im allgemeinen Unterhaltsanspruch bereits mit enthalten ist.

 
[mmk]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-22 wid-29 drtm-bns 2024-11-22