Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Wurde das Kind aus der Pflegefamilie bereits weggenommen, kann das Familiengericht auch die Rückführung des Kindes in die Pflegefamilie anordnen. Dabei hat das Gericht stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und mildere Mittel zu prüfen.