Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt eine weitere Anordnung der Unterbringung eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus.
Allerdings sind bei der weiteren Anordnung einer bereits länger währenden Unterbringung strengere Voraussetzungen an die Feststellung einer weiteren Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen zu stellen.