E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine übermäßige Verfahrensdauer bei Umgangsrechtsverfahren

Das Grundgesetz begründet einen Anspruch des Einzelnen auf effektiven Rechtsschutz, der gebietet, strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären.

Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Ein Umgangsverfahren ist unangemessen lang, wenn die Gefahr einer faktischen Präjudizierung durch Zeitablauf geschaffen wird. Es ist daher bei einem Umgangsverfahren besonders zu beachten, dass durch zunehmenden Zeitablauf sich das Kind an den betreuenden Elternteil immer mehr gewöhnt und diesen als seinen Lebensmittelpunkt stärkt. Das Gericht, das über den Umgang entscheidet, trifft daher eine besondere Sorgfaltspflicht. Es bestehen aber weder verfassungsrechtliche noch menschenrechtliche Gewährleistungen, generell in Umgangssachen eine Pflicht zu ?maximaler Verfahrensbeschleunigung? zugrunde zu legen.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 1763/18 vom 06.09.2019
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-23 wid-29 drtm-bns 2024-11-23