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Haushaltsgemeinschaft auch bei getrennten Wohnungen

Eine Haushaltsgemeinschaft kann auch vorliegen, wenn diese nicht in einer einzigen Wohnung vollzogen wird.

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann auch bei getrennten Wohnungen von einer Einstehens- Glossar!Sub_Einstehens_und_Verantwortungsgemeinschaft und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden, sodass das Einkommen beider Partner zusammengerechnet wird.

Entscheidend ist vielmehr, dass das gemeinsame Leben immer abwechselnd in der jeweils einen und der jeweils anderen Wohnung stattfindet und die Partner gemeinsam jeweils nur ihren jeweiligen Aufenthaltsort wechseln.
Eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft erfordere es nicht, dass sich das Zusammenleben in einer einzigen Wohnung vollziehe. Vielmehr könne auch bei getrennten oder mehreren Wohnungen von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden, wenn das gemeinsame Leben überwiegend in einer Wohnung oder als ?funktionelles Zusammenleben? stattfinde. Eine allein auf eine einzige Wohnung konzentrierte Sichtweise dürfte den realen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen.
 
Sozialgericht Stuttgart, Urteil SG Stuttgart S 18 AS 2033 19 vom 26.06.2019
Normen: § 7 SGB II
[bns]
 

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