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Kind hat Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

Das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist Bestandteil des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts und Ausfluss der Menschenwürde.

Der Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verbindung mit dem Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung. Insbesondere ist die Kenntnis und Zuordnung zu einer Person als Vater von wesentlicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung. Spenderkinder sind danach in derartigen Konstellationen in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags zwischen der Klinik und den Eltern einbezogen.

In dem entschiedenen Fall wurde die Klägerin 1988 geboren, nachdem sie in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten mittels einer heterologen Insemination 1987 gezeugt worden war. In den Jahren 2013 bis 2015 bat die Klägerin die Gemeinschaftspraxis mehrmals um Auskunft über die Person des Spenders und damit ihre genetische Abstammung. Die Praxis weigerte sich, der Klägerin hierzu Auskünfte zu erteilen und berief sich im Übrigen darauf, dass keinerlei Unterlagen mehr vorhanden seien, eine Auskunft der Gemeinschaftspraxis also gar nicht möglich sei. Das Gericht sah diese Behauptung jedoch als nicht hinreichend substantiiert an gab der Auskunftsklage der Klägerin satt.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG NW 30 U 7 16 vom 23.11.2016
[bns]
 

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