E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Zusammenleben mit neuem Partner kann sich auf die Unterhaltspflicht auswirken

Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit anhand eines dem Unterhaltspflichtigen zu belassenen Selbstbehalts sind sog.

Synergieeffekte zu berücksichtigen. Bei den sog. Synergieeffekten handelt es sich um zu berücksichtigende Einsparungen eines Unterhaltspflichtigen, aufgrund des Zusammenlebens mit einem neuen Lebenspartner. Bei solchen Einsparungseffekten handelt es sich in der Regel um ersparte Mietaufwendungen oder ersparte Haushaltskosten. Diese Ersparnis beruht auf der Vermutung, dass beim Zusammenleben mit einem Partner einerseits hinsichtlich der anfallenden Kosten für die Wohnung und andererseits hinsichtlich der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa Telefon) im Fall des Zusammenlebens geringere Aufwendungen anfallen, als wenn der Unterhaltspflichtige allein lebt, da sich Paare diese Kosten teilen können.

Der Selbstbehalt ist in erster Linie nur für einen Unterhaltspflichtigen gedacht, der einen eigenen Haushalt für sich allein führt und deswegen mit höheren Kosten belastet ist als derjenige, der mit einem neuen Partner zusammenlebt.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Selbstbehalt zu einem Teil der Abdeckung des Wohnbedarfs dient und der übrige Teil zur Bestreitung der sonstigen Grundbedürfnisse in bar zur Verfügung stehen soll. Fallen diese Ausgaben tatsächlich jedoch nicht an, so kann der Selbstbehalt um einen Betrag von in der Regel 10 % bis 20 % gekürzt werden. Grundsätzlich ist jedoch die Leistungsfähigkeit des neuen Partners Voraussetzung für die Absenkung des Selbstbehalts. Ist der Partner nicht Leistungsfähig, so kann der andere Teil auch nichts ersparen.

Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.
 
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil OLG BY 7 UF 159 12 vom 23.05.2012
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-25 wid-29 drtm-bns 2024-11-25