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Angehörige müssen bei der Bestellung eines Betreuers berücksichtigt werden

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Der Schutz der Familie schließt die familiären Bindungen zwischen nahen Verwandten ein und umfasst daher auch das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers mitzureden und gegebenenfalls bei der Auswahl der Betreuer in Erwägung gezogen zu werden.

Schlägt ein Volljähriger niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist danach bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.

Das fremdnützig ausgestaltete Betreuungsverfahren kennt jedoch kein subjektives Recht auf eine Bestellung als Betreuer.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung an einem fremdnützigen Betreuungsverfahren ist ausgeschlossen.

Einem Betreuer steht gegen die Aufhebung einer Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 550 16 vom 31.05.2017
Normen: GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 5; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1
[bns]
 

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