Ist die Datei durch Einscannen eines handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis genügt.
Das Erfordernis der Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen.
Normen: FamFG §§ 14 Abs. 2, 64 Abs. 2; ZPO § 130 a