E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Bei der Annahme einer fehlenden Betreuungsmöglichkeit ist Zurückhaltung geboten

Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine ''Unbetreubarkeit'' vorliegt.

Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten.

Es ist Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen Betroffenen durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Beim Betreuungsrecht handelt es sich nämlich um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 520 14 vom 28.01.2015
Normen: BGB § 1896 Abs. 2
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21