E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch bloße Absprache der Kindeseltern

Die Eltern können über ihre elterliche Sorge im Rechtssinne nicht disponieren, so dass eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ein Kind im Rechtsinne nicht aufgrund einer bloßen Vereinbarung zwischen den Eltern erfolgen kann.

Hierzu bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung. Hierbei ändert auch eine familiengerichtliche Billigung etwaig getroffener Vereinbarungen der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nichts.
Durch den strengen Maßstab soll das Kind vor beliebigen Umentscheidungen der Eltern geschützt und damit vor Belastungen geschützt werden.

Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren können nachträglich abgeändert werden.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln II-4 UF 233 12 vom 31.01.2013
Normen: BGB §§ 1671 II, 1696 I; FamFG § 54 I
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-04-27 wid-29 drtm-bns 2024-04-27