E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Reduzierung des Unterhaltsanspruchs der ersten Ehefrau bei Vorrang der zweiten Ehefrau

Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau ist nicht mehr die Dreiteilungsmethode anzuwenden.

Ausschlaggebend ist eine Einzelfallbetrachtung bei der auf die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehefrau und des Unterhaltsverpflichteten abzustellen ist, wobei die zweite Ehefrau insbesondere nicht in die Bedarfsermittlung einzubeziehen ist, wenn sie die zweite Ehe nicht geprägt hat.

Die zweite Ehefrau kann jedoch aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.

Kann der Unterhaltsverpflichtete seinen beiden Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, müssen diese nach billigem Ermessen festgesetzt werden, wobei dies im Einzelfall dazu führen kann, dass die erste Ehefrau eine Reduzierung ihres eigenen Anspruchs hinnehmen muss, um einen eventuell vorrangigen Anspruch der zweiten Ehefrau zu decken.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf 7 UF 1 11 vom 26.05.2011
Normen: BGB §§ 1573 II, 1578, 1581, 1609; FamFG § 238 II
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-04-18 wid-29 drtm-bns 2024-04-18