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Überlanges Gerichtsverfahren bei sachlich nicht begründeten Lücken

Eine Entschädigung wegen eines zeitlich überlangen Gerichtsverfahrens kommt in Betracht, wenn die Pflicht zur Verfahrensförderung nicht eingehalten wurde und sachlich unbegründete Lücken in dem gerichtlichen Verfahren zu verzeichnen sind, so dass insgesamt eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt.


Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens richtet sich nach dem gesamten Zeitraum, von der Einleitung eines Verfahrens in erster Instanz bis zur Zustellung des endgültigen, rechtskräftigen Urteils.

Feste Zeitgrenzen in Bezug auf die Bewertung einer Verfahrensdauer als angemessen gibt es nicht, wonach es nicht auf die aus Statistiken abgeleitete durchschnittliche Verfahrensdauer ankommt. Insbesondere scheiden allgemeingültige Zeitvorgaben aufgrund der Verschiedenartigkeit der Verfahren aus.

In dem entschiedenen Fall bemängelte der Kläger die Verfahrensdauer eines Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts.
 
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil OLG Braunschweig 4 SchH 1 12 vom 08.02.2013
Normen: GVG § 198
[bns]
 

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