E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Jugendamt kann die Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht angreifen

Wird die Ergänzungspflegschaft des Jugendamtes in einer Angelegenheit der Vermögenssorge angeordnet, so kann die Anordnung der Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt nicht gesondert angegriffen werden.


In dem betreffenden Verfahren wurde die Ergänzungspflegschaft des Jugendamtes in einer familiengerichtlichen Angelegenheit zur Genehmigung einer Erbausschlagung angeordnet. Das Jugendamt wandte sich gegen diese Anordnung, mit der Begründung, das Kind könne auch von der sorgeberechtigten Mutter in dieser Angelegenheit alleine vertreten werden.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde des Jugendamtes zurückgewiesen. Dies begründet sich damit, dass das Jugendamt durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht in eigenen Rechten verletzt ist.

Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft ist von der Bestellung zum Ergänzungspfleger zu trennen, bei der eine eigene Betroffenheit in eigenen Rechten vorliegt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 293 11 vom 23.11.2011
Normen: BGB §§ 1643, 1822, 1909; FamFG §§ 41, 59, 162
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-22 wid-29 drtm-bns 2024-11-22