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Geltendmachung ehebedingter Nachteile gegen die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

Will ein unterhaltsverpflichteter Ex-Ehepartner gegenüber dem Unterhaltsberechtigten eine Herabsetzung oder Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung erreichen, kann der Unterhaltsberechtigte sich auf ehebedingte Nachteile berufen, wenn er dem Herabsetzungsbegehren des Unterhaltsverpflichteten entgegentreten will.

Der Unterhaltsberechtigte muss im Rahmen seiner sekundären Beweis- und Darlegungslast dann darlegen, dass er durch die Rollenverteilung in der Ehe Erwerbschancen verpasst hat. Zudem hat der Unterhaltsberechtigte dann zu der entsprechenden Bereitschaft zum beruflichen Aufstieg und seiner persönlichen Eignung hierzu konkret vorzutragen.

In dem entschiedenen Fall wollte der Unterhaltsverpflichtete die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht erreichen. Die Unterhaltsberechtigte berief sich auf ehebedingte Nachteile, weil sie aufgrund der Erziehung der vier gemeinsamen Kinder ihren Meister nicht gemacht hat und anderenfalls aller Wahrscheinlichkeit nach eine Leitungsposition in der Textilindustrie erlangt hätte. Die Unterhaltsberechtigte war zudem zwischenzeitlich an Krebs erkrankt und zu 50 % schwerbehindert.
Das Gericht entschied, dass die Gründe für die verpassten Erwerbschancen nicht hinreicheng konkret vorgetragen waren. Zudem spreche gegen einen beruflichen Aufstieg, dass sich der Arbeitsmarkt in der Textilindustrie in der Vergangenheit verschlechtert hat. Auch die gesundheitlichen Einschränkungen der Unterhaltsberechtigten seien nicht ehebedingter Natur.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 162 09 vom 26.10.2011
Normen: BGB §§ 1572, 1573 II, 1578b
[bns]
 

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