E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Die Aufnahme einer Nebentätigkeit zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen bei Kurzarbeit ist zumutbar

Ist ein Elternteil zur Leistung von Unterhalt verpflichtet und kann er seiner Verpflichtung aufgrund von Kurzarbeit nicht vollständig nachkommen, so ist es dem Verpflichteten zumutbar sein Kurzarbeitergeld durch die Ausübung einer Nebentätigkeit am Wochenende oder in den Abendstunden aufzubessern.

Dabei sieht das Gericht eine zusätzliche Beschäftigung bis zu der Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit (im vorliegenden Fall 40 Stunden pro Woche) als angemessen an.

Die durch die Nutzung eines eigenen Pkw entstehenden Kosten sind unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 10 UF 20 11 vom 19.07.2011
Normen: BGB §§ 1602 II, 1603 II 2
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-04-20 wid-29 drtm-bns 2024-04-20