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Sogenannte ,,Partnermonate' beim Elterngeld verfassungskonform

Die gesetzliche Regelung, nach der ein einzelner Elternteil nur für zwölf Monate Elterngeld verlangen kann, stellt keinen Verstoß gegen die Verfassung dar.


Hintergrund: Teilen sich beide Eltern die Elternzeit in der Form, dass der eine Partner ebenfalls für mindestens zwei sogenannte ,,Partnermonate' die Sorge des Kindes übernimmt, steht den Eltern ein gesetzlicher Anspruch auf vierzehn Monate Elterngeld zu. Geht hingegen nur ein Partner alleine in Elternzeit, so steht diesem nur ein Anspruch auf Elterngeld für maximal zwölf Monate zu.

Hiergegen richtete sich die Klage einer Mutter aus Westfalen, die in dieser Regelung eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den grundrechtlich garantierten Schutz der Familie sah. Vor Gericht war ihr jedoch kein Erfolg beschieden.

Die Partnermonate würden einen finanziellen Anreiz für Eltern darstellen, sich gemeinsam um das Kind zu kümmern. Da es Aufgabe des Staates sei dafür zu sorgen, dass die Eltern sich ausreichend und in der von ihnen gewählten Form um das Kind kümmern, habe sich der Gesetzgeber bewusst für diese unterschiedliche finanzielle Behandlung entschieden. Verfassungsrechtliche Bedenken würden hiergegen aber nicht bestehen. Auch seien Ausnahmen gerechtfertigt, wonach Alleinerziehende 14 Monate Elterngeld beziehen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 10 EG 3 10 R vom 26.05.2011
Normen: § 4 II, III BEEG, Art. 3 I, 6 I GG
[bns]
 

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